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   BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B   

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https://dejure.org/2017,31872
BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B (https://dejure.org/2017,31872)
BSG, Entscheidung vom 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B (https://dejure.org/2017,31872)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - B 5 R 132/17 B (https://dejure.org/2017,31872)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Auswertung der Rechtsprechung des BSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Auswertung der Rechtsprechung des BSG

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 43 Abs. 5 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
    Rente wegen Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels hierfür (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).
  • BSG, 30.08.2004 - B 2 U 401/03 B

    Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr 3 mwN).
  • BSG, 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B

    Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der

    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann (BSG Beschluss vom 10.11.2008 - B 12 R 14/08 B - Juris mwN).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 7 R 2213/16
    Auszug aus BSG, 12.07.2017 - B 5 R 132/17 B
    LSG Baden-Württemberg 23.03.2017 - L 7 R 2213/16.
  • BSG, 30.10.2019 - B 13 R 335/17 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt und die Entscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinn hätte ausfallen müssen (vgl BSG Beschluss vom 12.7.2017 - B 5 R 132/17 B - juris RdNr 12).
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